JobPhone & CO.

Mit Motivationsleasing für JobPhone & Co. Steuervorteile nutzen und den privaten Gebrauch moderner IT-Technik fördern.

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Betriebliche Smartphones und andere IT-Geräte zum privaten Gebrauch für alle Mitarbeiter? Mit unserem Leasingkonzept für „JobPhone & Co.“ (MPP) und einer Gehaltsumwandlung ist das kein Problem. Der Arbeitgeber zieht die Leasingraten, die er an AMS zahlt, vom Brutto-Gehalt des Arbeitnehmers ab. Ist kein Gehaltsabzug möglich, entfallen die Leasingraten. Der Arbeitgeber wird niemals nachbelastet. Auch nicht bei erhöhter Abnutzung, bei Schäden oder vorzeitiger Vertragsbeendigung bzw. Rückgabe. Die Abwicklung von Störfällen erfolgt allein zwischen AMS und Arbeitnehmer.

Alle Vorteile auf einen Blick

Mit dem „Mitarbeiter-PC-Programm“ (MPP) will die Bundesregierung die Bereitschaft fördern, Mitarbeitern betriebliche IT-Geräte (Smartphone, Notebook etc.) zum privaten Gebrauch zu überlassen. Deshalb bietet AMS das Motivationsleasing auch für JobPhone & Co. an.

Vorteile für Arbeitgeber

Monatlich kündbarer Vertrag

Keine Sach- und Preisgefahr

vollständig digitalisierte Abwicklung

Leasingrate nur bei Lohn-/Gehaltsanspruch

Kein Aufwand im Schadensfall

Keine Bilanzierung gemäß IFRS 16

Vorteile für Arbeitnehmer

Freie Auswahl hochwertiger, neuester Hardware

Steuerersparnis durch Gehaltsumwandlung

Dennoch entsteht steuerlich kein geldwerter Vorteil

Uneingeschränkte private Nutzung

Rundum Versicherungsschutz

Erwerb am Ende der Laufzeit möglich

Mit JobPhone & Co. Steuern sparen

Wenn der Arbeitgeber internetfähige IT-Geräte, um sie den Arbeitnehmern zum privaten Gebrauch zu überlassen, wird dies steuerlich gefördert. Dafür sorgt das sogenannte „Mitarbeiter-PC-Programm“ (MPP) der Bundesregierung. Die Überlassung des JobPhones und anderer IT-Geräte kann zusätzlich zum Gehalt oder – steuermindernd – im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgen. Die Überlassung löst lohnsteuerlich keinen geldwerten Vorteil aus. Dennoch kann der Arbeitgeber die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen.

 

Mit JobPhone & Co. moderne IT-Technik fördern

Mit dem sogenannten „Mitarbeiter-PC-Programm“ (MPP) der Bundesregierung soll die technische Kompetenz von Arbeitnehmern im Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln steuerlich gefördert werden, weil diese Kompetenz für den Wirtschaftsstandort Deutschland von hoher Bedeutung ist. Damit möglichst alle Mitarbeiter eines Unternehmens von diesem MPP-Programm Gebrauch machen könenn, bietet AMS das Motivationsleasing für JobPhone & Co. an. Die Bereitstellung der IT- Geräte durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer – auch bei einer Gehaltsumwandlung – ein Zeichen der Wertschätzung. Das sollte – gerade in Zeiten des Fachkräftemangels – für jedes Unternehmen ein wichtiges Argument sein.

 

Mit JobPhone & Co. Risiken ausschließen

Mit dem Leasingkonzept der AMS sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Risiken geschützt, weil das Vorsorgepaket der AMS über den üblichen Vollkaskoschutz hinausgeht. Endet das Arbeitsverhältnis oder der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber von den Leasingkosten befreit, ohne dass der Arbeitnehmer auf JobPhone & Co. verzichten muss. Nimmt der Arbeitnehmer bei Vertragsende das Angebot der AMS zum Kauf des JobPhones bzw. IT-Gerätes an, wird der Preisvorteil gegenüber dem Zeitwert gemäß § 37b EStG von AMS pauschal versteuert.

FAQ zu JobPhone & Co.
Warum wird JobPhone & Co. steuerlich gefördert?

Die Bundesregierung will die Kompetenz von Arbeitnehmern im Gebrauch moderner Kommunikationstechnik fördern. Zu diesem Zweck wird es steuerlich gefördert, wenn Unternehmen IT-Geräte (Smartphone, Tablet, Notebook und  PC inkl. Drucker und anderem Zubehör) anschaffen bzw. leasen und den Mitarbeitern zum privaten Gebrauch überlassen.

Ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern?

Der private Gebrauch von JobPhone & Co. bzw. von betrieblichen IT-Geräten inkl. Smartphone löst lohnsteuerlich keinen geldwerten Vorteil aus, weil die Bundesregierung die Überlassung solcher Geräte fördern will.

Wie wird die Gehaltsumwandlung vereinbart?

Die steuerliche Anerkennung einer Gehaltsumwandlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer wirksam auf Lohn- oder Gehaltsbestandteile verzichtet hat. Dazu ist grundsätzlich eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages für die Zukunft erforderlich. Wie hoch der Gehaltsverzicht ist, spielt dabei keine Rolle, soweit nicht unverzichtbare Entgeltansprüche (egal ob Lohn oder Gehalt) bzw. der gesetzliche Mindestlohn berührt werden.

Ist die Höhe der Gehaltsumwandlung begrenzt?

Die Höhe der Gehaltsumwandlung spielt grundsätzlich keine Rolle. Der Arbeitnehmer kann unbegrenz auf Entgeltansprüche (unabhängig davon, ob es sich um Lohn- oder Gehaltsansprüche handelt) verzichten, soweit nicht unverzichtbare Entgeltansprüche (egal ob Lohn oder Gehalt) bzw. der gesetzliche Mindestlohn berührt werden.

Sprechen Sie mit uns

Wollen Sie Steuervergünstigungen zum Zweck der Mitarbeiterbindung nutzen? Wollen Sie eine nachhaltige Mobilitätskultur fördern? Wollen Sie wissen, warum beim Motivationsleasing für JobPhones bzw. IT-Geräte unerwünschte Nebenwirkungen ausgeschlossen sind? Dann sprechen Sie mit uns. Wir können mehr als finanzieren.