Gehalts­umwandlung

Worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn im Rahmen einer Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung Barlohn durch Sachlohn ersetzt wird.

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Die Steuer- Abgabenbelastung veranlasst viele Arbeitgeber, nach steuerbefreiten bzw. steuerbegünstigten Vergütungsformen zu suchen. Das von AMS angebotene Motivationsleasing für Autos, Fahrräder, IT-Geräte & mehr kommt dem entgegen. Mit unserem Konzept kann grundsätzlich jeder Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer ein JobCar, JobBike, JobPhone oder eine JobCard anbieten. Im Rahmen der Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung ist der Arbeitgeber vor arbeitsrechtlichen Problemen und vor steuer- und beitragsrechtlichen Risiken geschützt.

Gehaltsumwandlung bei der Fahrzeugüberlassung

Risiko Sonder­rechts­beziehung?

 

Im Jahr 2014 beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, wann von einer arbeitsvertraglichen Fahrzeugüberlassung gemäß § 8 Absatz 2, Sätze 2 bis 5 EStG und wann von einer steuerschädlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszugehen ist. Der BFH-Beschluss vom 18.12.2014 (VI R 75/13) löste eine Debatte aus, die mit dem ursprünglichen Sachverhalt nur noch wenig zu tun hatte.

Nach dem BFH-Beschluss war die Unsicherheit bei den Arbeitgebern groß. Das galt insbesondere für Fahrzeugüberlassungen im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Aus Sicht von Dr. Monika Wünnemann, der damaligen Leiterin der Abteilung „Steuern und Zölle“ beim Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA), und von Roland Wehl, dem Geschäftsführer der AMS, bestand dafür jedoch kein Anlass. Beide veröffentlichten dazu Beiträge in der Steuerfachzeitschrift NWB (Dr. Wünnemann in Ausgabe 8/2016, Wehl in Ausgabe 25/2016).

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder reagierten auf die Debatte mit einer Klarstellung in Form eines BMF-Schreibens. Damit war die Diskussion beendet. Umso mehr erstaunt die Sorglosigkeit, die seitdem bei manchen Arbeitgebern herrscht. Für AMS Grund genug, an die steuerlichen Grundlagen der Fahrzeugüberlassung und der Gehaltsumwandlung zu erinnern – und dabei auf Risiken hinzuweisen, die in der vorangegangenen Debatte keine Rolle gespielt hatten.

Den Aufsatz, den der Geschäftsführer der AMS, Roland Wehl, für die Steuerfachzeitschrift NWB (Ausgabe 25/2016) verfasst hat, senden wir Ihnen nach Aufforderung gerne kostenfrei zu.

Dienstrad als Steuerfalle?

 

Im Jahr 2012 wurde die Überlassung von Diensträdern an Arbeitnehmer von Grund auf neu geregelt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen auf dem Verwaltungsweg, die Pauschalierungsmethode für die Überlassung von Dienst- bzw. Firmenwagen auch auf die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern anzuwenden.

Die Entscheidung löste einen Nachfrageboom aus, von dem nicht nur der Fahrradhandel, sondern auch die Leasingbranche bis heute profitiert. Allerdings überboten sich eine Zeitlang manche Leasinganbieter gegenseitig bei dem Bemühen um eine steueroptimierte Vertragsgestaltung. Die gesetzliche Regelung genügte ihnen nicht. So drohte das Fahrradleasing für die Arbeitgeber zu einer Steuerfalle zu werden.

Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Geschäftsführer der AMS, Roland Wehl, in einem Beitrag für die Steuerfachzeitschrift NWB (Ausgabe NWB 37/2016) die Risiken aufzuzeigen, die durch eine angeblich steueroptimierte, aber in Wahrheit steuerschädliche Vertragsgestaltung drohten. Der Aufsatz löste eine heftige Debatte aus, die auch die obersten Finanzbehörden des Bundes und derLänder erreichte.

Inzwischen haben die Finanzbehörden frühere Regelungslücken geschlossen und damit für Rechtssicherheit gesorgt.

Den Aufsatz, den der Geschäftsführer der AMS, Roland Wehl, für die Steuerfachzeitschrift NWB (Ausgabe 37/2016) verfasst hat, senden wir Ihnen nach Aufforderung gerne kostenfrei zu.

Gehalts­umwandlung: alles klar?

 

Seit dem Jahr 2016 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wiederholt zu Fragen der Fahrzeugüberlassung Stellung bezogen. Dabei ging es vorrangig um (Elektro-)Kraftfahrzeuge bzw. (Elektro-) Fahrräder, die vom Arbeitgeber geleast und dem Arbeitnehmer – unter Verzicht auf zukünftige Entgelt- bzw. Lohn- oder Gehaltsansprüche – zur Nutzung überlassen wurden.

Das BMF-Schreiben vom 15.12.2016 (IV C 5 – S 2334/16/10003) benannte ausführlich die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer solchen Barlohn- bzw. Gehaltsumwandlung. Mit dem BMF-Schreiben vom 17.11.2017 (IV C 5 – S 2334/12/10002 – 04) gingen die Finanzbehörden noch einen Schritt weiter. Vordergründig behandelt das BMF-Schreiben die „lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen“, doch die Bedeutung des BMF-Schreibens reicht über das Fahrradleasing hinaus.

Erstmals äußerten sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Entgelt- bzw. Lohn- oder Gehaltsumwandlung stehen und somit durch einen Barlohnverzicht finanziert sind, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes dennoch nach § 37 b EStG pauschal versteuert werden dürfen.

Die Antwort hat viele überrascht.

Den Aufsatz, den der Geschäftsführer der AMS, Roland Wehl, für die Steuerfachzeitschrift NWB (Ausgabe 15/2018) verfasst hat, senden wir Ihnen nach Aufforderung gerne kostenfrei zu.

FAQ zur Gehaltsumwandlung
Was bedeutet Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung?

Von einer Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung ist die Rede, wenn der Arbeitnehmer zugunsten der Fahrzeugüberlassung oder einer anderen Sachleistung („Sachlohn“) auf einen Teil seiner zukünftigen Entgelt- bzw. Gehaltsansprüche („Barlohn“) verzichtet. Die Sachleistung kann steuerfrei oder steuerbegünstigt sein. Je höher die Steuerersparnis, umso attraktiver ist die Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung für den Arbeitnehmer.

Bis zu welcher Höhe ist die Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung zulässig?

Im Rahmen der Fahrzeugüberlassung und der Überlassung von IT-Geräten ist die Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung unbeschränkt möglich, soweit keine gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Ansprüche des Arbeitnehmers berührt werden. Auf gesetzliche bzw. tarifvertragliche Ansprüche kann der Arbeitnehmer nicht wirksam verzichten. Allerdings enthalten immer mehr Tarifverträge eine sogenannte „Öffnungsklausel“, die es den Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) erlaubt, auch für tarifliche Entgeltbestandteile eine Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung zu vereinbaren.

Besteht bei der Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung für den Arbeitgeber ein Risiko?

Lange Zeit waren Gehaltsumwandlungen zur Fahrzeugüberlassung steuer- und beitragsrechtlich umstritten. Aber das ist lange her. Die BMF-Schreiben und die Verlautbarungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sprechen eine klare Sprache. Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlungen haben den Graubereich der gesetzlichen Regelungen längst verlassen und sind allgemein anerkannt. Das sollte jedoch nicht zur Sorglosigkeit verleiten. Die Prüfer der Finanzämter und der Rentenversicherung stoßen immer wieder auf handwerliche Fehler bei der Umsetzung, die den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen.

Was ist, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet?

Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verpflichtet, bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses das vom Arbeitgeber geleaste Fahrzeug oder IT-Gerät zu übernehmen, weiß in der Regel, dass er diese Verabredung im Ernstfall nicht durchsetzen kann. Das haben die Arbeitsgerichte – bis hin zum Bundesarbeitsgericht – mehrfach geklärt. Dennoch ist eine solche Vereinbarung sinnvoll, weil sie an die Loyalität des Arbeitnehmers appelliert.

Mit der Zweivertragslösung der AMS ist der Arbeitgeber vor dem Problem geschützt, weil sich der Arbeitnehmer gegenüber AMS zur Übernahme des Leasinggegenstandes verpflichtet.

Sprechen Sie mit uns

Wollen Sie in Ihrem Unternehmen die Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung zum Zweck der Fahrzeugüberlassung oder des IT-Leasings einführen? Wollen Sie eine nachhaltige Mobilitätskultur fördern? Wollen Sie wissen, warum beim Motivationsleasing mit AMS unerwünschte Nebenwirkungen ausgeschlossen sind? Dann sprechen Sie mit uns. Wir können mehr als finanzieren.