Gehaltsumwandlung und Beitragsrecht
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Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn
Datum: 15.01.2022
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2021 zur Gehaltsumwandlung bei Sachleistungen hat auch bei Unternehmen, die ihren Mitarbeitern eine Gehaltsumwandlung zum Zweck der Fahrzeugüberlassung anbieten, Verunsicherung ausgelöst. Wir halten die Verunsicherung für unberechtigt, weil die Entscheidung des BSG sich auf einen Sachverhalt bezieht, der mit der Fahrzeugüberlassung nichts zu tun hat.
Das BSG hatte darüber zu entscheiden, wie Sachleistungen, für die steuerlich ein Zusätzlichkeitserfordernis besteht, beitragsrechtlich zu behandeln sind, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Gehaltsverzicht vereinbart wird, der den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ mindert. Das BSG erkannte zwar den Gehaltsverzicht beitragsmindernd an, schloss aber für die Sachleistung eine Beitragsfreiheit aus, da durch den vorherigen Gehaltsverzicht das „Zusätzlichkeitserfordernis“ nicht erfüllt war. Nach Auffassung des BSG lag bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn vor.
Die Entscheidung des BSG nahmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Anlass, sich Ende 2021 erneut mit der Frage der Zusätzlichkeitsanforderung zu befassen. Sie beschlossen, die aktuelle steuerrechtliche Definition gemäß § 8 Abs. 4 EStG in Zukunft auch im Beitragsrecht anzuwenden. Dabei stellten sie klar, dass Lohn- bzw. Gehaltsumwandlungen zugunsten von Sachleistungen, für die es keinen Zusätzlichkeitsvorbehalt gibt, auch weiterhin beitragsrechtlich anzuerkennen sind (siehe Protokoll vom 11.11.2021).
Der Sachverhalt, den das Bundessozialgericht zu beurteilen hatte, betrifft nicht die Gehaltsumwandlung zum Zweck der Fahrzeugüberlassung.
Die Gehaltsumwandlung zum Zweck der Fahrzeugüberlassung ist steuer- und beitragsrechtlich anerkannt (siehe die Entscheidung des BSG vom 02.03.2010 und die Entscheidung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 03.11.2010). Die jüngste Entscheidung des BSG vom 23.02.2021 und die Entscheidung der Spitzenverbände vom 11.11.2021 widersprechen nicht den Entscheidungen des BSG und der Spitzenverbände aus dem Jahr 2010.
Bei der Fahrzeugüberlassung handelt es sich um einen Mischtatbestand, da das Fahrzeug sowohl zu dienstlichen als auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann. Deshalb ist es erforderlich, den geldwerten Vorteil der Privatnutzung zu ermitteln. Das kann bei Kraftfahrzeugen nach der Pauschalierungsmethode oder der Fahrtenbuchmethode und bei Fahrrädern ausschließlich pauschaliert nach der 1%-Regel geschehen.
Der geldwerte Vorteil ist vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern und in der Sozialversicherung zu verbeitragen. Deshalb sollte die Pauschalierungsmethode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht mit einer Pauschalsteuer verwechselt werden.
Die Höhe der Gehaltsbestandteile, auf die der Arbeitnehmer zum Zweck der Fahrzeugüberlassung verzichtet, ist kein Maßstab für die Ermittlung des geldwerten Vorteils. Erst recht nicht, wenn das steuerpflichtige Brutto-Gehalt eine Mobilitätspauschale enthält, die mit der Fahrzeugüberlassung entfällt bzw. mit den Fahrzeugkosten verrechnet wird.
Mit der Pauschalierungsmethode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils will der Gesetzgeber für alle Fälle der Fahrzeugüberlassung eine im Durchschnitt angemessene Besteuerung der Privatnutzung sicherstellen. Dies führt bei Arbeitnehmern mit geringer dienstlicher Nutzung zu einer Unterbesteuerung und bei anderen Arbeitnehmern zu einer Überbesteuerung, denn die Pauschalierungsmethode wird dem Einzelfall nur selten gerecht.
Das Ziel einer im Durchschnitt angemessenen Besteuerung wird allerdings verfehlt, wenn die Berechnungsgrundlage (Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges) der Pauschalierungsmethode aus politischen Gründen halbiert oder sogar geviertelt wird. Dies ist bei Fahrrädern und Fahrzeugen mit Elektroantrieb derzeit der Fall. Die Solidität der Pauschalierungsmethode ist dadurch aber nicht in Frage gestellt.
Deshalb ist die Fahrzeugüberlassung auch im Fall der Gehaltsumwandlung nur in Höhe des geldwerten Vorteils, der sich gemäß § 8 Absatz 2 EStG ergibt, steuer- und beitragspflichtig.