Gehalts­umwandlung und Beitrags­recht

Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn

Datum: 15.01.2022

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.02.2021 zur Gehaltsumwandlung bei Sachleistungen hat auch bei Unternehmen, die ihren Mitarbeitern eine Gehaltsumwandlung zum Zweck der Fahrzeugüberlassung anbieten, Verunsicherung ausgelöst. Wir halten die Verunsicherung für unberechtigt, weil die Entscheidung des BSG sich auf einen Sachverhalt bezieht, der mit der Fahrzeugüberlassung nichts zu tun hat.

Das BSG hatte darüber zu entscheiden, wie Sachleistungen, für die steuerlich ein Zusätzlichkeitserfordernis besteht, beitragsrechtlich zu behandeln sind, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Gehaltsverzicht vereinbart wird, der den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ mindert. Das BSG erkannte zwar den Gehaltsverzicht beitragsmindernd an, schloss aber für die Sachleistung eine Beitragsfreiheit aus, da durch den vorherigen Gehaltsverzicht das „Zusätzlichkeitserfordernis“ nicht erfüllt war. Nach Auffassung des BSG lag bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn vor.

Die Entscheidung des BSG nahmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Anlass, sich Ende 2021 erneut mit der Frage der Zusätzlichkeitsanforderung zu befassen. Sie beschlossen, die aktuelle steuerrechtliche Definition gemäß § 8 Abs. 4 EStG in Zukunft auch im Beitragsrecht anzuwenden. Dabei stellten sie klar, dass Lohn- bzw. Gehaltsumwandlungen zugunsten von Sachleistungen, für die es keinen Zusätzlichkeitsvorbehalt gibt, auch weiterhin beitragsrechtlich anzuerkennen sind (siehe Protokoll vom 11.11.2021).

Der Sachverhalt, den das Bundessozialgericht zu beurteilen hatte, betrifft nicht die Gehaltsumwandlung zum Zweck der Fahrzeugüberlassung.

Die Gehaltsumwandlung zum Zweck der Fahrzeugüberlassung ist steuer- und beitragsrechtlich anerkannt (siehe die Entscheidung des BSG vom 02.03.2010 und die Entscheidung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 03.11.2010). Die jüngste Entscheidung des BSG vom 23.02.2021 und die Entscheidung der Spitzenverbände vom 11.11.2021 widersprechen nicht den Entscheidungen des BSG und der Spitzenverbände aus dem Jahr 2010.

Bei der Fahrzeugüberlassung handelt es sich um einen Mischtatbestand, da das Fahrzeug sowohl zu dienstlichen als auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann. Deshalb ist es erforderlich, den geldwerten Vorteil der Privatnutzung zu ermitteln. Das kann bei Kraftfahrzeugen nach der Pauschalierungsmethode oder der Fahrtenbuchmethode und bei Fahrrädern ausschließlich pauschaliert nach der 1%-Regel geschehen.

Der geldwerte Vorteil ist vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern und in der Sozialversicherung zu verbeitragen. Deshalb sollte die Pauschalierungsmethode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht mit einer Pauschalsteuer verwechselt werden.

Die Höhe der Gehaltsbestandteile, auf die der Arbeitnehmer zum Zweck der Fahrzeugüberlassung verzichtet, ist kein Maßstab für die Ermittlung des geldwerten Vorteils. Erst recht nicht, wenn das steuerpflichtige Brutto-Gehalt eine Mobilitätspauschale enthält, die mit der Fahrzeugüberlassung entfällt bzw. mit den Fahrzeugkosten verrechnet wird.

Mit der Pauschalierungsmethode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils will der Gesetzgeber für alle Fälle der Fahrzeugüberlassung eine im Durchschnitt angemessene Besteuerung der Privatnutzung sicherstellen. Dies führt bei Arbeitnehmern mit geringer dienstlicher Nutzung zu einer Unterbesteuerung und bei anderen Arbeitnehmern zu einer Überbesteuerung, denn die Pauschalierungsmethode wird dem Einzelfall nur selten gerecht.

Das Ziel einer im Durchschnitt angemessenen Besteuerung wird allerdings verfehlt, wenn die Berechnungsgrundlage (Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges) der Pauschalierungsmethode aus politischen Gründen halbiert oder sogar geviertelt wird. Dies ist bei Fahrrädern und Fahrzeugen mit Elektroantrieb derzeit der Fall. Die Solidität der Pauschalierungsmethode ist dadurch aber nicht in Frage gestellt.

Deshalb ist die Fahrzeugüberlassung auch im Fall der Gehaltsumwandlung nur in Höhe des geldwerten Vorteils, der sich gemäß § 8 Absatz 2 EStG ergibt, steuer- und beitragspflichtig.

Hintergrund und Bedeutung von Mobilitätsbudgets für Unternehmen

Im Kontext einer modernen Mobilitätskultur im Unternehmen lohnt es sich, Hintergründe und Bedeutung von Mobilitätsbudgets zu verstehen:

  • Ein Mobilitätsbudget stellt eine moderne und flexible Alternative zur traditionellen Firmenwagenregelung dar. Es ermöglicht es den Mitarbeitern, ihre Mobilitätsbedürfnisse individuell zu gestalten und damit auf den sich rasant verändernden Mobilitätsmarkt zu reagieren. So können auch Sharing-Angebote über das Budget abgebildet werden. Dadurch können Mobilitätsservices wie Uber, Taxis, E-Roller oder gar ÖPNV flexibel miteinander kombiniert werden.
  • Unternehmen, die Mobilitätsbudgets anbieten, können von diversen Vorteilen profitieren: Von gesteigerter Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung, über eine effizientere Fuhrparkverwaltung, bis hin zu möglichen steuerlichen Vorteilen.
  • Mobilitätsbudgets sind zudem ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Unternehmensstrategie. Durch die Förderung umweltfreundlicher Mobilitätsoptionen können Geschäftsführer, Fuhrparkmanager und HR-Verantwortliche aktiv zum Klimaschutz beitragen. Das Unternehmen kann den Mobilitätsrahmen definieren, innerhalb dessen der Mitarbeiter wählen kann. 

Zusammenfassend bieten Mobilitätsbudgets Unternehmen die Möglichkeit, flexiblere und zukunftsorientierte Mobilitätslösungen anzubieten, die sowohl den Bedürfnissen der Mitarbeiter als auch den unternehmerischen Zielen gerecht werden.

Erläuterung der steuerlichen Grundlagen von Mobilitätsbudgets

Das Wichtigste vorweg: Ein Mobilitätsbudget wird in Deutschland steuerlich als ein Sachbezug gewertet. Die Besteuerung erfolgt dabei nach dem geldwerten Vorteil, der sich nach § 8 EStG ergibt. Dabei ist zu beachten, dass es für bestimmte Leistungen Sonderregelungen gibt. Beispielsweise sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern.

Im Rahmen eines Mobilitätsbudgets können auch unterschiedliche Verkehrsmittel kombiniert werden, was weitere steuerliche Aspekte mit sich bringt. So kann beispielsweise ein Dienstrad steuerlich anders behandelt werden als ein Dienstwagen.

Im Gegensatz zur klaren Regelung zum klassischen Dienstwagen, gestaltet sich die steuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets etwas vielschichtiger. Während beim Dienstwagen der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung entweder mittels der 1-Prozent-Regelung oder durch Fahrtenbuchführung versteuert wird, variieren die steuerlichen Aspekte des Mobilitätsbudgets je nach Art der Nutzung. Die 1%-Regelung bedeutet, dass monatlich 1% des Listenpreises des Wagens als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der Nutzungswert nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 

Wenn das Mobilitätsbudget für private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr verwendet wird, ist es in der Regel steuerfrei. Hingegen unterliegt es der Besteuerung, wenn es für andere private Zwecke wie Car-Sharing genutzt wird. In diesem Fall muss es zusätzlich zum regulären Gehalt versteuert werden.

Sachleistungen des Mobilitätsbudgets werden mit 30% pauschaler Lohnsteuer (zzgl. Sozialversicherungsbeiträge, etc.) abgerechnet.

Beschreibung der verschiedenen Bestandteile eines Mobilitätsbudgets und deren Versteuerung

Um ein effizientes und konformes Mobilitätsbudget sicherzustellen, ist es unerlässlich, die verschiedenen Bestandteile zu verstehen und ihre Versteuerung zu beachten. 

  • Auszahlung als Geldzuschlag: Dieser Teil des Mobilitätsbudgets wird direkt an den Mitarbeiter ausgezahlt und muss vollständig versteuert werden, da er sich als Teil des Bruttolohns darstellt.
  • Firmenwagen: Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens unterliegt der Versteuerung nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.
  • Jobticket oder Fahrtkostenzuschuss: Diese Leistungen sind steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum Gehalt gewährt werden.
  • Betriebliches Fahrrad oder E-Bike: Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes ist steuerbefreit, ebenso wie die Nutzungsüberlassung eines zusätzlichen Fahrrads für private Zwecke.
  • Carsharing oder Mietfahrzeuge: Bei diesen Mobilitätsangeboten ist die private Nutzung als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Die unterschiedlichen steuerlichen Regelungen für jedes Element eines Mobilitätsbudget schrecken derzeit noch manche Unternehmer, wobei eine Beschränkung auf einige wenige Fortbewegungsmittel in vielen Unternehmen gelebt wird. Dabei können Sie durch eine strategische Auswahl der Bestandteile nicht nur die Mobilitätsbedürfnisse Ihrer Mitarbeiter erfüllen, sondern auch die steuerlichen Implikationen (sofern einmal implementiert) minimieren. Dies trägt zu einer effizienten und nachhaltigen Mobilitätslösung bei.

Steuerliche Behandlung von Sachbezügen innerhalb des Mobilitätsbudgets

Die steuerliche Behandlung von Sachbezügen im Rahmen des Mobilitätsbudgets unterliegt bestimmten Regelungen, die Geschäftsführer, Fuhrparkmanager und HR-Verantwortliche beachten sollten.

Erstens, Sachbezüge, wie beispielsweise die Nutzung eines Firmenautos, werden grundsätzlich als geldwerter Vorteil betrachtet und sind somit steuerpflichtig. Dies muss bei der Kalkulation des Mobilitätsbudgets berücksichtigt werden.

Zweitens können Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Arbeitsstätte, die mit dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug durchgeführt werden, steuerlich gesehen als Sachbezug gelten. Hierbei greift die 1%-Regelung. Das bedeutet, dass monatlich 1% des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von unter 60.000 Euro besteht die Regelung, dass Mitarbeiter einen monatlichen Pauschalbetrag versteuern müssen, der einem Viertel der Bemessungsgrundlage entspricht (also 0,25% anstelle der 1% bei Verbrennern). Bei Elektrofahrzeugen, die teurer sind als 60.000 Euro, bleibt der bereits zuvor festgelegte Steuersatz von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises bestehen.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Die sogenannte Fahrtenbuchlösung ermöglicht eine verminderte Besteuerung. Hierbei wird der geldwerte Vorteil individuell nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt.

Es lohnt sich also, die verschiedenen Mobilitätsoptionen zu prüfen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen.

Mobilitätsbudget und Einkommensteuer: Darauf müssen Sie achten

Wenn es um das Mobilitätsbudget und seine Versteuerung geht, gibt es einige Aspekte, auf die Geschäftsführer, Fuhrparkmanager und HR-Verantwortliche speziell achten sollten. Diese können eine erhebliche Auswirkung auf die Finanzen Ihres Unternehmens sowie auf die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter haben.

  • Das Mobilitätsbudget ist grundsätzlich als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie zum Beispiel bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrädern. Hierfür können steuerfreie Pauschalen geltend gemacht werden.
  • Die exakte Versteuerung des Mobilitätsbudgets hängt auch von der Gestaltung des Mobilitätsangebots ab. Bei einer Fahrzeugüberlassung zum Beispiel, kann die sogenannte Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung kommen.
  • Dokumentation ist entscheidend. Sie müssen sicherstellen, dass die Nutzung des Mobilitätsbudgets von Ihren Mitarbeitern korrekt nachgewiesen wird. Dies hilft, mögliche steuerliche Nachforderungen zu vermeiden.

Beachten Sie, dass die Versteuerung des Mobilitätsbudgets ein komplexes Thema ist und spezifische Beratung erfordert. Durch eine optimierte Versteuerung sparen Sie jedoch nicht nur Kosten, sondern schaffen auch eine attraktive und flexible Mobilitätslösung für Ihre Mitarbeiter. Am Ende führt dies zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit und bindet qualifizierte Mitarbeiter an Ihr Unternehmen. Die differenzierte Betrachtung der Lohnsteuer wird beispielsweise beim Fahrrad deutlich:

  • Arbeitgeberfinanzierte Fahrräder und E-Bikes sind von der Lohnsteuer befreit, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt bereitgestellt werden.
  • Beim Dienstfahrrad-Leasing durch Gehaltsumwandlung sind die Leasingraten zwar steuerpflichtig, jedoch wird nur ein geringer Anteil des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil berücksichtigt – nämlich lediglich 1% eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung, was etwa 0,25% des Bruttolistenpreises entspricht.

Das Mobilitätsbudget in der Lohnsteuer: wichtige Fakten und Tipps

Die Versteuerung des Mobilitätsbudgets ist ein wichtiger Bestandteil der effizienten Nutzung. Hier sind einige wichtige Fakten und Tipps, die Sie beachten sollten:

 

  • Das Mobilitätsbudget wird in den meisten Fällen als geldwerter Vorteil angesehen und muss daher versteuert werden. Der konkrete Steuersatz hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann daher variieren.
  • Verschiedene Leistungen, die im Rahmen des Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt werden, können unterschiedlich besteuert werden. Beispielsweise sind Firmenwagen oder Fahrräder steuerpflichtig, während der Zuschuss zu einem JobTicket steuerfrei sein kann.
  • Wenn das Mobilitätsbudget Ihren Mitarbeitern als Gehaltsumwandlung angeboten wird, entfällt gemäß § 37b EStG die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze und es erlischt die Freigrenze. Infolgedessen müssen Ihre Mitarbeiter den geldwerten Vorteil regulär versteuern. Daher ist die Gehaltsumwandlung insbesondere für die spezielle Regelung bei Auto-Abo/Leasing und Diensträdern geeignet.
  • Es ist wichtig, ein gutes Management rund um das Mobilitätsbudget aufzubauen. Das umfasst die korrekte Dokumentation aller Transaktionen, die im Rahmen des Budgets durchgeführt werden, um bei einer möglichen Prüfung durch das Finanzamt alle benötigten Unterlagen vorlegen zu können. Ein starker Umsetzungspartner erleichtert Ihnen die Arbeit.
  • Vergessen Sie nicht, dass das Mobilitätsbudget auch in der Sozialversicherung berücksichtigt werden muss. In einigen Fällen können dadurch weitere Kosten entstehen, die es zu beachten gilt. Generell entsteht durch das Angebot eines Mobilitätsbudgets ein geldwerter Vorteil, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.


Das Mobilitätsbudget kann als Sachbezug abgerechnet werden. Diese Vorgehensweise erlaubt eine Steuerbefreiung bis zu einem monatlichen Betrag von 50 Euro. Zusätzlich kann gemäß den Regelungen des § 37b EStG eine pauschale Steuer von 30%, die vom Unternehmen übernommen wird, angewendet werden.

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