EuGH zur Kraftfahrzeugüberlassung

 

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EuGH zur Kraftfahrzeugüberlassung

Ein Sturm im Wasserglas: Die jüngste Entscheidung des EuGH zur Umsatzsteuer bei der Privatnutzung von Firmenwagen (Urteil vom 20.01.2021, Rs. C-288/19) wird – entgegen vieler Unkenrufe – KEINE Änderungen in der Besteuerungspraxis mit sich bringen.  Der EuGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber bei den Fahrzeugkosten nicht vorsteuerabzugsberechtigt war, so dass folgerichtig auch die Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen war.

Dass es überhaupt zu einer gerichtlichen Klärung kam, lag an der Uneinsichtigkeit der örtlichen Finanzverwaltung – und daran, dass das Unternehmen in zwei Staaten der EU ansässig war – und das Fahrzeug über die Grenze hinweg einem Arbeitnehmer überlassen wurde.

Es bleibt also dabei: Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer weiterhin umsatzversteuern. Die auf die Privatnutzung entfallende Umsatzsteuer ist kein „durchlaufender Posten“, sondern eine echte Betriebsausgabe – und somit kostenerhöhend.