BSG zu Tank-gutscheinen
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BSG zu Tankgutscheinen
Die Gehaltsumwandlung zugunsten eines Tankgutscheins mindert nicht die Berechnungsgrundlage für die Verbeitragung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Das gilt auch für eine Gehaltsumwandlung, bei der die Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs zuvor vom Brutto-Arbeitslohn abgezogen wurde. Diese Beträge unterliegen sind weiterhin sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen damit ebenfalls der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Das hat das Bundessozialgerichts (BSG) am 23. Februar 2021 entschieden und damit der Revision der Rentenversicherung stattgegeben (Aktenzeichen: B 12 R 21/18 R). Aus der Urteilsbegründung:
„Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht, und gewährt er im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine bzw. zahlt er Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten. Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.“
Die Entscheidung ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung einen pauschalierten Sachbezugswert festgelegt haben (wie bspw. bei der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer). In solchen Fällen ist die Höhe des steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteils auf die Höhe des pauschalierten Sachbezugswertes begrenzt. Auch bei einer Gehaltsumwandlung.