BayLfSt zur Dienstrad-überlassung
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BayLfSt zur Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer
Nachtrag am 03.12.2021:
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat uns heute bestätigt, dass die nachfolgend gehandelte Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (S 2334.2.1-122/2 St36) nachgebessert wurde. Das Landesamt hat klargestellt, dass die Umsatzsteuer für die Privatnutzung grundsätzlich auf Grundlage des Brutto-Entgeltanspruchs, auf den der Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung verzichtet, mindestens aber auf Grundlage des vollen Sachbezugswertes nach der 1%-Regel zu ermitteln ist. Beispiel:
Preis des Fahrrads: 3.000 €
Leasingrate: 100 €
Entgeltverzicht: 60 €
Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Verfügung vom 17.03.2021 hätte die Umsatzsteuer für die Privatnutzung auf Grundlage der vollen Leasingrate (100 €) ermittelt werden sollen. Nach der Klarstellung ist die Umsatzsteuer auf Grundlage des Entgeltverzichts (60 €), mindestens aber nach der 1%-Regel, zu ermitteln.
Die Nachbesserung des Bayerischen Landesamts halten wir für ungenügend. Wir bleiben bei der grundsätzlichen Kritik.
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Ursprüngliche Stellungnahme:
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat im März 2021 eine Verfügung zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern bzw. Diensträdern an Arbeitnehmer veröffentlicht. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts ist die Umsatzsteuer für die Überlassung eines Dienstrads nach der 1%-Regel auf Grundlage der „Unverbindlichen Preisempfehlung“ (UPE) zu ermitteln, wenn die Überlassung zuzüglich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgt. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Dienstrad für dienstliche Zwecke nutzt, spielt keine Rolle.
Sofern die Überlassung des Dienstrads allerdings im Rahmen einer Entgeltumwandlung erfolgt, soll die Umsatzsteuer auf Grundlage des Entgeltverzichts, mindestens aber auf Grundlage der Vollkosten, die das Dienstrad verursacht, ermittelt werden. Diese Entscheidung des Bayerischen Landesamts wird nach unserer Kenntnis von keiner anderen Landes- oder Bundesbehörde geteilt.
Unserer Auffassung nach widerspricht die umsatzsteuerliche Entscheidung des Bayerischen Landesamts dem Gebot einer sachgerechten Besteuerung. Wie fragwürdig die Entscheidung ist, zeigen beispielhaft folgende Situationen:
Arbeitnehmer, die ihr privat angeschafftes Fahrrad auch für dienstliche Zwecke nutzen, haben in der Regel gegenüber ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch auf einen Kostenersatz oder eine zusätzliche Vergütung. Wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sein Dienstrad auch für dienstliche Zwecke zu nutzen, sollte dies auch umsatzsteuerlich beachtet werden. Diese Situation ist vergleichbar mit der Überlassung eines Dienstrads im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Wenn der Arbeitnehmer in Höhe der Vollkosten auf Entgeltansprüche verzichtet, sagt das nichts über die dienstliche Nutzung aus. Deshalb kann die Entgeltumwandlung kein Kriterium für die umsatzsteuerliche Beurteilung sein.
Nach Richtlinie 15.23 Abs. 11, Satz 1 UStAE ist es bei der Überlassung von Kraftfahrzeugen nicht zu beanstanden, wenn die umsatzsteuerliche Bewertung den lohnsteuerlichen Werten gemäß § 8 Abs. 2, Sätze 2 bis 5 EStG (1%-Regel oder Fahrtenbuch) folgt. Es handelt sich um eine Vereinfachungsregel, auf die bei Fahrrädern allerdings kein Anspruch besteht, da die Überlassung von Diensträdern lohnsteuerlich nur durch eine Verwaltungsanweisung der Länder und des Bundes geregelt ist und somit nicht von der Richtlinie 15.23 Abs. 11, Satz 1 UStAE erfasst wird.
Weitere Informationen unter: Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern