BayLfSt zur Dienstrad-Überlassung

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BayLfSt zur Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Nachtrag am 03.12.2021:

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat uns heute bestätigt, dass die nachfolgend gehandelte Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (S 2334.2.1-122/2 St36) nachgebessert wurde. Das Landesamt hat klargestellt, dass die Umsatzsteuer für die Privatnutzung grundsätzlich auf Grundlage des Brutto-Entgeltanspruchs, auf den der Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung verzichtet, mindestens aber auf Grundlage des vollen Sachbezugswertes nach der 1%-Regel zu ermitteln ist. Beispiel:

Preis des Fahrrads: 3.000 €
Leasingrate: 100 €
Entgeltverzicht: 60 €

Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Verfügung vom 17.03.2021 hätte die Umsatzsteuer für die Privatnutzung auf Grundlage der vollen Leasingrate (100 €) ermittelt werden sollen. Nach der Klarstellung ist die Umsatzsteuer auf Grundlage des Entgeltverzichts (60 €), mindestens aber nach der 1%-Regel, zu ermitteln.

Die Nachbesserung des Bayerischen Landesamts halten wir für ungenügend. Wir bleiben bei der grundsätzlichen Kritik.

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Ursprüngliche Stellungnahme:

Datum: 03.12.2021

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat im März 2021 eine Verfügung zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern bzw. Diensträdern an Arbeitnehmer veröffentlicht. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts ist die Umsatzsteuer für die Überlassung eines Dienstrads nach der 1%-Regel auf Grundlage der „Unverbindlichen Preisempfehlung“ (UPE) zu ermitteln, wenn die Überlassung zuzüglich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgt. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Dienstrad für dienstliche Zwecke nutzt, spielt keine Rolle.

Sofern die Überlassung des Dienstrads allerdings im Rahmen einer Entgeltumwandlung erfolgt, soll die Umsatzsteuer auf Grundlage des Entgeltverzichts, mindestens aber auf Grundlage der Vollkosten, die das Dienstrad verursacht, ermittelt werden. Diese Entscheidung des Bayerischen Landesamts wird nach unserer Kenntnis von keiner anderen Landes- oder Bundesbehörde geteilt.

Unserer Auffassung nach widerspricht die umsatzsteuerliche Entscheidung des Bayerischen Landesamts dem Gebot einer sachgerechten Besteuerung. Wie fragwürdig die Entscheidung ist, zeigen beispielhaft folgende Situationen:

Arbeitnehmer, die ihr privat angeschafftes Fahrrad auch für dienstliche Zwecke nutzen, haben in der Regel gegenüber ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch auf einen Kostenersatz oder eine zusätzliche Vergütung. Wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sein Dienstrad auch für dienstliche Zwecke zu nutzen, sollte dies auch umsatzsteuerlich beachtet werden. Diese Situation ist vergleichbar mit der Überlassung eines Dienstrads im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Wenn der Arbeitnehmer in Höhe der Vollkosten auf Entgeltansprüche verzichtet, sagt das nichts über die dienstliche Nutzung aus. Deshalb kann die Entgeltumwandlung kein Kriterium für die umsatzsteuerliche Beurteilung sein. 

Nach Richtlinie 15.23 Abs. 11, Satz 1 UStAE ist es bei der Überlassung von Kraftfahrzeugen nicht zu beanstanden, wenn die umsatzsteuerliche Bewertung den lohnsteuerlichen Werten gemäß § 8 Abs. 2, Sätze 2 bis 5 EStG (1%-Regel oder Fahrtenbuch) folgt. Es handelt sich um eine Vereinfachungsregel, auf die bei Fahrrädern allerdings kein Anspruch besteht, da die Überlassung von Diensträdern lohnsteuerlich nur durch eine Verwaltungsanweisung der Länder und des Bundes geregelt ist und somit nicht von der Richtlinie 15.23 Abs. 11, Satz 1 UStAE erfasst wird.

Weitere Informationen unter: Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern

 

Hintergrund und Bedeutung von Mobilitätsbudgets für Unternehmen

Im Kontext einer modernen Mobilitätskultur im Unternehmen lohnt es sich, Hintergründe und Bedeutung von Mobilitätsbudgets zu verstehen:

  • Ein Mobilitätsbudget stellt eine moderne und flexible Alternative zur traditionellen Firmenwagenregelung dar. Es ermöglicht es den Mitarbeitern, ihre Mobilitätsbedürfnisse individuell zu gestalten und damit auf den sich rasant verändernden Mobilitätsmarkt zu reagieren. So können auch Sharing-Angebote über das Budget abgebildet werden. Dadurch können Mobilitätsservices wie Uber, Taxis, E-Roller oder gar ÖPNV flexibel miteinander kombiniert werden.
  • Unternehmen, die Mobilitätsbudgets anbieten, können von diversen Vorteilen profitieren: Von gesteigerter Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung, über eine effizientere Fuhrparkverwaltung, bis hin zu möglichen steuerlichen Vorteilen.
  • Mobilitätsbudgets sind zudem ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Unternehmensstrategie. Durch die Förderung umweltfreundlicher Mobilitätsoptionen können Geschäftsführer, Fuhrparkmanager und HR-Verantwortliche aktiv zum Klimaschutz beitragen. Das Unternehmen kann den Mobilitätsrahmen definieren, innerhalb dessen der Mitarbeiter wählen kann. 

Zusammenfassend bieten Mobilitätsbudgets Unternehmen die Möglichkeit, flexiblere und zukunftsorientierte Mobilitätslösungen anzubieten, die sowohl den Bedürfnissen der Mitarbeiter als auch den unternehmerischen Zielen gerecht werden.

Erläuterung der steuerlichen Grundlagen von Mobilitätsbudgets

Das Wichtigste vorweg: Ein Mobilitätsbudget wird in Deutschland steuerlich als ein Sachbezug gewertet. Die Besteuerung erfolgt dabei nach dem geldwerten Vorteil, der sich nach § 8 EStG ergibt. Dabei ist zu beachten, dass es für bestimmte Leistungen Sonderregelungen gibt. Beispielsweise sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern.

Im Rahmen eines Mobilitätsbudgets können auch unterschiedliche Verkehrsmittel kombiniert werden, was weitere steuerliche Aspekte mit sich bringt. So kann beispielsweise ein Dienstrad steuerlich anders behandelt werden als ein Dienstwagen.

Im Gegensatz zur klaren Regelung zum klassischen Dienstwagen, gestaltet sich die steuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets etwas vielschichtiger. Während beim Dienstwagen der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung entweder mittels der 1-Prozent-Regelung oder durch Fahrtenbuchführung versteuert wird, variieren die steuerlichen Aspekte des Mobilitätsbudgets je nach Art der Nutzung. Die 1%-Regelung bedeutet, dass monatlich 1% des Listenpreises des Wagens als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der Nutzungswert nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 

Wenn das Mobilitätsbudget für private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr verwendet wird, ist es in der Regel steuerfrei. Hingegen unterliegt es der Besteuerung, wenn es für andere private Zwecke wie Car-Sharing genutzt wird. In diesem Fall muss es zusätzlich zum regulären Gehalt versteuert werden.

Sachleistungen des Mobilitätsbudgets werden mit 30% pauschaler Lohnsteuer (zzgl. Sozialversicherungsbeiträge, etc.) abgerechnet.

Beschreibung der verschiedenen Bestandteile eines Mobilitätsbudgets und deren Versteuerung

Um ein effizientes und konformes Mobilitätsbudget sicherzustellen, ist es unerlässlich, die verschiedenen Bestandteile zu verstehen und ihre Versteuerung zu beachten. 

  • Auszahlung als Geldzuschlag: Dieser Teil des Mobilitätsbudgets wird direkt an den Mitarbeiter ausgezahlt und muss vollständig versteuert werden, da er sich als Teil des Bruttolohns darstellt.
  • Firmenwagen: Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens unterliegt der Versteuerung nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.
  • Jobticket oder Fahrtkostenzuschuss: Diese Leistungen sind steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum Gehalt gewährt werden.
  • Betriebliches Fahrrad oder E-Bike: Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes ist steuerbefreit, ebenso wie die Nutzungsüberlassung eines zusätzlichen Fahrrads für private Zwecke.
  • Carsharing oder Mietfahrzeuge: Bei diesen Mobilitätsangeboten ist die private Nutzung als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Die unterschiedlichen steuerlichen Regelungen für jedes Element eines Mobilitätsbudget schrecken derzeit noch manche Unternehmer, wobei eine Beschränkung auf einige wenige Fortbewegungsmittel in vielen Unternehmen gelebt wird. Dabei können Sie durch eine strategische Auswahl der Bestandteile nicht nur die Mobilitätsbedürfnisse Ihrer Mitarbeiter erfüllen, sondern auch die steuerlichen Implikationen (sofern einmal implementiert) minimieren. Dies trägt zu einer effizienten und nachhaltigen Mobilitätslösung bei.

Steuerliche Behandlung von Sachbezügen innerhalb des Mobilitätsbudgets

Die steuerliche Behandlung von Sachbezügen im Rahmen des Mobilitätsbudgets unterliegt bestimmten Regelungen, die Geschäftsführer, Fuhrparkmanager und HR-Verantwortliche beachten sollten.

Erstens, Sachbezüge, wie beispielsweise die Nutzung eines Firmenautos, werden grundsätzlich als geldwerter Vorteil betrachtet und sind somit steuerpflichtig. Dies muss bei der Kalkulation des Mobilitätsbudgets berücksichtigt werden.

Zweitens können Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Arbeitsstätte, die mit dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug durchgeführt werden, steuerlich gesehen als Sachbezug gelten. Hierbei greift die 1%-Regelung. Das bedeutet, dass monatlich 1% des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von unter 60.000 Euro besteht die Regelung, dass Mitarbeiter einen monatlichen Pauschalbetrag versteuern müssen, der einem Viertel der Bemessungsgrundlage entspricht (also 0,25% anstelle der 1% bei Verbrennern). Bei Elektrofahrzeugen, die teurer sind als 60.000 Euro, bleibt der bereits zuvor festgelegte Steuersatz von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises bestehen.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Die sogenannte Fahrtenbuchlösung ermöglicht eine verminderte Besteuerung. Hierbei wird der geldwerte Vorteil individuell nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt.

Es lohnt sich also, die verschiedenen Mobilitätsoptionen zu prüfen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen.

Mobilitätsbudget und Einkommensteuer: Darauf müssen Sie achten

Wenn es um das Mobilitätsbudget und seine Versteuerung geht, gibt es einige Aspekte, auf die Geschäftsführer, Fuhrparkmanager und HR-Verantwortliche speziell achten sollten. Diese können eine erhebliche Auswirkung auf die Finanzen Ihres Unternehmens sowie auf die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter haben.

  • Das Mobilitätsbudget ist grundsätzlich als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie zum Beispiel bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrädern. Hierfür können steuerfreie Pauschalen geltend gemacht werden.
  • Die exakte Versteuerung des Mobilitätsbudgets hängt auch von der Gestaltung des Mobilitätsangebots ab. Bei einer Fahrzeugüberlassung zum Beispiel, kann die sogenannte Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung kommen.
  • Dokumentation ist entscheidend. Sie müssen sicherstellen, dass die Nutzung des Mobilitätsbudgets von Ihren Mitarbeitern korrekt nachgewiesen wird. Dies hilft, mögliche steuerliche Nachforderungen zu vermeiden.

Beachten Sie, dass die Versteuerung des Mobilitätsbudgets ein komplexes Thema ist und spezifische Beratung erfordert. Durch eine optimierte Versteuerung sparen Sie jedoch nicht nur Kosten, sondern schaffen auch eine attraktive und flexible Mobilitätslösung für Ihre Mitarbeiter. Am Ende führt dies zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit und bindet qualifizierte Mitarbeiter an Ihr Unternehmen. Die differenzierte Betrachtung der Lohnsteuer wird beispielsweise beim Fahrrad deutlich:

  • Arbeitgeberfinanzierte Fahrräder und E-Bikes sind von der Lohnsteuer befreit, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt bereitgestellt werden.
  • Beim Dienstfahrrad-Leasing durch Gehaltsumwandlung sind die Leasingraten zwar steuerpflichtig, jedoch wird nur ein geringer Anteil des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil berücksichtigt – nämlich lediglich 1% eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung, was etwa 0,25% des Bruttolistenpreises entspricht.

Das Mobilitätsbudget in der Lohnsteuer: wichtige Fakten und Tipps

Die Versteuerung des Mobilitätsbudgets ist ein wichtiger Bestandteil der effizienten Nutzung. Hier sind einige wichtige Fakten und Tipps, die Sie beachten sollten:

 

  • Das Mobilitätsbudget wird in den meisten Fällen als geldwerter Vorteil angesehen und muss daher versteuert werden. Der konkrete Steuersatz hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann daher variieren.
  • Verschiedene Leistungen, die im Rahmen des Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt werden, können unterschiedlich besteuert werden. Beispielsweise sind Firmenwagen oder Fahrräder steuerpflichtig, während der Zuschuss zu einem JobTicket steuerfrei sein kann.
  • Wenn das Mobilitätsbudget Ihren Mitarbeitern als Gehaltsumwandlung angeboten wird, entfällt gemäß § 37b EStG die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze und es erlischt die Freigrenze. Infolgedessen müssen Ihre Mitarbeiter den geldwerten Vorteil regulär versteuern. Daher ist die Gehaltsumwandlung insbesondere für die spezielle Regelung bei Auto-Abo/Leasing und Diensträdern geeignet.
  • Es ist wichtig, ein gutes Management rund um das Mobilitätsbudget aufzubauen. Das umfasst die korrekte Dokumentation aller Transaktionen, die im Rahmen des Budgets durchgeführt werden, um bei einer möglichen Prüfung durch das Finanzamt alle benötigten Unterlagen vorlegen zu können. Ein starker Umsetzungspartner erleichtert Ihnen die Arbeit.
  • Vergessen Sie nicht, dass das Mobilitätsbudget auch in der Sozialversicherung berücksichtigt werden muss. In einigen Fällen können dadurch weitere Kosten entstehen, die es zu beachten gilt. Generell entsteht durch das Angebot eines Mobilitätsbudgets ein geldwerter Vorteil, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.


Das Mobilitätsbudget kann als Sachbezug abgerechnet werden. Diese Vorgehensweise erlaubt eine Steuerbefreiung bis zu einem monatlichen Betrag von 50 Euro. Zusätzlich kann gemäß den Regelungen des § 37b EStG eine pauschale Steuer von 30%, die vom Unternehmen übernommen wird, angewendet werden.

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