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AMS hat das Vertragsmodell RentSharing in einem langjährigen Verfahren mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt.

Nach Auffassung der Finanzbehörden handelt es sich bei den Verträgen im RentSharing umsatzsteuerlich um getrennte Leistungsaustauschverhältnisse zwischen AMS und Arbeitgeber sowie zwischen AMS und Arbeitnehmer. Die umsatzsteuerlichen Regeln zur Fahrzeugüberlassung sind nicht anzuwenden. Der Arbeitgeber hat für die Privatnutzung keine Umsatzsteuer abzuführen.

Ertragsteuerlich wird das Zweivertragsmodell der AMS als einheitliches Leasingverhältnis zwischen AMS und Arbeitgeber behandelt. Deshalb gelten für die Privatnutzung im RentSharing die gleichen ertragsteuerlichen Regeln wie bei einer Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber. Entspricht die Mietrate des Arbeitnehmers dem Wert gemäß § 8 Abs. 2 EStG, so ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Dies ist im RentSharing der Fall.

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